1. Das neue Jahr ist da, die Zeit der Antworten und Nachfragen der Leistungsträger. Oftmals ist für die Reaktion eine Frist gesetzt. Sie ist unbedingt einzuhalten. Aufgrund der Überprüfungsanträge müssen die Leistungsträger antworten, allerdings haben sie für die Antwort sechs Monate Zeit. Wer eine Antwort oder Nachfrage erhalten hat und weitere Informationen braucht oder unsicher ist, hole sich Unterstützung bei den Beratungsstellen oder komme einfach vorbei.
Wir sind augenblicklich alle zwei Wochen auf dem Marktplatz, jeweils in den geraden Kalenderwochen. Für die Untermauerung des Nachzahlungsanspruchs der Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft, also der Miete, gibt es weitere Argumente, entsprechend der Reaktion des Leistungsträgers. Also nicht abwimmeln lassen, sondern vorbei kommen! Wir haben die Argumente.
Mit dem Antrag auf Überprüfung im Jahr 2018 ist die eventuelle Kürzung der laufenden Leistung nicht aufgehoben, nicht beseitigt, nicht abgewehrt. Wer aktuell die Kosten der Unterkunft nicht voll erstattet bekommt, sollte einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Dabei auch gleich nach der Bearbeitungszeit für den Überprüfungsantrag fragen, falls dieser aus gleichem Grund gestellt wurde. Mit dieser Vorbereitung die Hilfe des Sozialgerichts erbitten und die Auswirkung der Unterzahlung beschreiben, damit klar wird, dass es eilt.
Bei einer Mietdifferenz kann die Überprüfung des „schlüssigen Konzepts“ für die Festsetzung von Mietobergrenzen nicht ohne nicht wiedergutzumachende Nachteile abgewartet werden. Der Wunsch auf Hilfe durch Klage im Eilverfahren wird von der Rechtsantragsstelle des Gerichts aufgenommen. Im Eilverfahren entscheidet das Gericht in Bremen nicht rückwirkend, sondern entscheidet ab dem Tag der Klageeinreichung.
Bitte den Ausweis, den aktuellen Bescheid und Schriftwechsel mit dem Leistungsträger sowie einen aktuellen Kontoauszug mitnehmen. Die Klage ersetzt keinen Widerspruch; daher den Widerspruch vor der Klage beim Leistungsträger einwerfen (diesmal auch ohne Eingangsstempel) und eine Kopie zur Rechtsantragsstelle mitnehmen. Die Antwort des Leistungsträgers muss nicht abgewartet werden.
2. Wie hoch sind nun die aktuellen Mietobergrenzen in Bremen? Auf der Sitzung der Deputation für Soziales vom 1. November 2018 wurden eine neue Verwaltungsanweisung für die Kosten der Unterkunft und die Begründung dafür vorgestellt. Über die Tagesordnung der städtischen Deputation ist diese Vorlage 262/19 aufzurufen. Beim Jobcenter Bremen sind die neuen Werte bereits eingearbeitet.
Sie betragen 471 Euro für einen Haushalt mit einer Person, 481 für zwei, 599 für drei, 657 für vier, 765 für fünf, 857 für sechs, 949 für sieben Personen und 92 Euro für jede weitere Person. In diesen Richtwerten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten, nicht jedoch die Heizkosten. Für einige Stadtteile gibt es Zuschläge, und zwar zehn Prozent für Findorff, Oberneuland, Östliche Vorstadt und Walle, 15 Prozent für Neustadt und Überseestadt, 25 Prozent für Horn-Lehe, Schwachhausen, Mitte und Borgfeld.
Sozialwohnungen gelten immer als angemessen, ihre Miete wird ungekürzt erstattet. In der Verwaltungsanweisung stehen weitere Besonderheiten, auch für den Verbleib in einer zu teuren Wohnung. Daher bitte auch die Verwaltungsanweisung und die Arbeitshilfe hierzu lesen, wenn die Mietrichtwerte nicht ausreichen. Die gesetzlichen Grundlagen zu Unterkunft und Heizung sind auf der Website der Senatorin für Soziales zu finden.
Diese Anweisungen an die Verwaltung sind allerdings durch die Reaktion auf das Urteil des Sozialgerichts Bremen überholt, auf dessen Seiten folgende Zusammenfassung zu finden ist: „Urteil der 28. Kammer vom 15. Juni 2018 (Aktenzeichen S28 AS 1213/16). Die aufgrund der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz vom 1. Januar 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis Februar 2017 festgesetzten Mietobergrenzen beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Dementsprechend ist für den genannten Geltungszeitraum die seitens des Jobcenters Bremen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch zu tragende Bruttokaltmiete nicht auf die dort festgesetzten Werte zu begrenzen. Da zumindest für die Zeit bis zum 1. März 2016 ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten gegeben ist, ist zur Bestimmung der Obergrenze der angemessenen Bruttokaltmiete daher auf die um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von zehn Prozent erhöhten Werte von § 12 Wohngeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen.“
Das Sozialgericht Bremen hat in diesem Urteil Fehler bei der Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft festgestellt. Haarsträubend! Selbst das Gutachten ist nicht gerichtsfest. Bremen hat bei den anhängigen Verfahren die Mietrichtwerte zum 1. März 2017 bereits ab 1. März 2016 anerkannt, siehe Seite 16 des Urteils, letzter Absatz. Die Verwaltungsanweisung zum 1. März 2017 steht im „Transparenzportal“.
Was ist mit den Zuschlägen für bestimmte Ortsteile? Das Sozialgericht hat im vorstehend beschriebenen Verfahren nicht darüber entschieden. Es hat den Rückgriff auf die Tabelle des Wohngeldgesetzes mit dem totalen Erkenntnisausfall begründet. Die Zuschläge für einzelne Ortsteile in Bremen sind langfristig erprobt und daher gesicherte Erkenntnis. Sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Wer Bedarf hat, sollte die Zuschläge beantragen. Wenn das Jobcenter ablehnt, muss auch dieser Punkt mit Hilfe des Gerichts geklärt werden.
Die Mietrichtwerte werden vom Jobcenter oftmals als Obergrenze gehandhabt und somit nur Bewilligungen bis zu dieser Höhe erteilt. Da die Wohnungen aber knapp sind, werden teilweise Zusatzvereinbarungen vom Antragssteller eingefordert, zum Beispiel dass der Antragssteller sich verpflichtet, einen Teil der Kosten der Unterkunft selbst zu tragen und somit auf die Erstattung durch das Jobcenter verzichtet.
Wer eine solche Vereinbarung unterschrieben hat, kann diese widerrufen, denn das Jobcenter hat hier unstrittig eine Zwangslage ausgenutzt. Wenn das Jobcenter ablehnt, die Ablehnung schriftlich mitnehmen. Mit dem Vermieter der Wohnung eine Frist von acht Tagen vereinbaren und gegen die Ablehnung die Hilfe des Gerichts erbitten, weil Bremen die tatsächliche Anmietbarkeit nicht geprüft hat.
Die aktuellen Mietrichtwerte ab 1. März 2017, im Klageverfahren grundsätzlich ab 1. März 2016 zugestanden, sind wahrscheinlich wieder nicht gerichtsfest. Die vom Sozialgericht Bremen im vorstehenden Urteil vom 15. Juli 2018 nach einer Klage aus dem Jahr 2016 festgestellten Mängel und Fehler sollen bereits bei der Festsetzung der „angemessenen“ Mietrichtwerte ab 1. März 2017 nicht vorgekommen sein, das heißt alle Anmerkungen und Feststellungen des Gerichts wurden berücksichtigt.
Vorgestellt wurden die aktuellen Mietrichtwerte in der städtischen Deputationssitzung am 23. Februar 2017 in der Vorlage 137/17. Dabei wurde auf Seite 3 ausführlich begründet, dass die entsprechenden Wohnungen ausreichend zur Verfügung stünden. Die Wirklichkeit sieht leider anders aus: Die Zahlen des Jobcenters Bremen zeigen, dass Wohnungen in jeder Größe fehlen und mit diesen Mietrichtwerten bezahlbare Wohnungen nicht erreichbar sind.
In den Datensätzen des Jobcenter sind die tatsächliche und die anerkannte Miete hinterlegt. Die Differenz zulasten der Erwerbslosen beträgt aktuell rund 300.000 Euro pro Monat, hinzu kommen die Minderzahlungen für die Sozialhilfe. In der Statistik der Bundesagentur zu den Kosten der Unterkunft wird der Monat angezeigt, für den diese Statistik aktuell erstellt wurde, derzeit September 2018. In der aufgerufenen Auswertung sind in Tabelle 1a die Mieten abgebildet.
Die tatsächlichen und die anerkannten Kosten der Unterzahlung sind für die Bedarfsgemeinschaften nach Anzahl der Personen aufgeschlüsselt, nicht nach Wohnungsgröße. Die laufende Unterzahlung, die sich hieraus errechnen lässt, beträgt insgesamt 298.765 Euro, für Einpersonenhaushalte 115.969 Euro, für Zweipersonenhaushalte 73.641 Euro. Wird sich in einer Klage auf solche Unterlagen bezogen, so reicht der Link nicht aus. Die Unterlage ist in Papierform beizufügen, die „Excel“-Tabellenkalkulationsdatei muss also heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie durch Nutzung der Suchmaschine auf unserer Homepage, einfach mal ausprobieren! Die Beachtung der sozialen Auswirkungen wird immer zwingender. Wir arbeiten daran! Die Frage „Was kann ich machen?“ ist einfach zu beantworten: Wir haben auf dem Marktplatz noch viel Platz und ein Offenes Mikrofon. Wir sind gespannt auf Ihre Meinung und Erfahrung! Montagsdemo, Kopf zeigen: Ich will die Zukunft lebenswert gestalten!
Hans-Dieter Binder (DIE LINKE, so:leb – Sozialer Lebensbund)
Quelle: http://www.bremer-montagsdemo.de/
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